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   BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95   

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BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95 (https://dejure.org/1996,9184)
BSG, Entscheidung vom 18.09.1996 - 5 RJ 106/95 (https://dejure.org/1996,9184)
BSG, Entscheidung vom 18. September 1996 - 5 RJ 106/95 (https://dejure.org/1996,9184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit - Voraussetzungen für das Vorliegen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 50/94

    Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten

    Auszug aus BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95
    Unter solchen Voraussetzungen ist auch in den Fällen, in denen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, eine namentliche Benennung erforderlich (BSG, Urteile vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 117, vom 6. Juni 1986 - 5b RJ 42/85 - SozR § 1246 Nr. 136, vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 47/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 und vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

    Wie im Senatsurteil vom 14. September 1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) im einzelnen ausgeführt, ist die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht ergänzungsbedürftig.

    Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat sein Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) und vom 12. Juni 1996 (5 RJ 2/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90

    Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive

    Auszug aus BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95
    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß im Rahmen von § 1247 RVO jeder Versicherte - anders als bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit - pauschal auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann, wobei der Versicherte grundsätzlich auch einen wesentlichen sozialen Abstieg in Kauf nehmen muß, solange er im Rahmen seiner objektiven Leistungsfähigkeit noch tätig sein kann (vgl BSG, Urteil vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 47/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 mwN).

    Unter solchen Voraussetzungen ist auch in den Fällen, in denen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, eine namentliche Benennung erforderlich (BSG, Urteile vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 117, vom 6. Juni 1986 - 5b RJ 42/85 - SozR § 1246 Nr. 136, vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 47/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 und vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 22/90

    Berufsschutz eines Postzustellers bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95
    In diesem Rahmen hat das BSG nämlich tariflichen Regelungen Bedeutung beigemessen, und zwar unter zwei Gesichtspunkten: zum einen der abstrakten - "tarifvertraglichen" - Klassifizierung der Tätigkeit (iS eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages, zum anderen der - "tariflichen" - Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrages durch den Arbeitgeber (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 22/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22 mwN).

    Die Richtigkeit dieser Eingruppierung kann aber durchaus "widerlegt" werden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 22/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22 mwN).

  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 19/93

    Konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit,

    Auszug aus BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95
    Sofern im übrigen die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen nicht bereits eine sog Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat sein Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) und vom 12. Juni 1996 (5 RJ 2/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 1/94
    Auszug aus BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95
    Sofern im übrigen die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen nicht bereits eine sog Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat sein Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) und vom 12. Juni 1996 (5 RJ 2/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 73/93

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen

    Auszug aus BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95
    Sofern im übrigen die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen nicht bereits eine sog Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat sein Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) und vom 12. Juni 1996 (5 RJ 2/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 71/93
    Auszug aus BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95
    Sofern im übrigen die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen nicht bereits eine sog Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat sein Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) und vom 12. Juni 1996 (5 RJ 2/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 25.06.1986 - 4a RJ 55/84

    Verweisbarkeit eines Facharbeiters - Tätigkeit eines Pförtners

    Auszug aus BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95
    Darüber hinaus ist trotz vollschichtigen Leistungsvermögens eines Versicherten für ihn die Fähigkeit, mehr als geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen (§ 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO), dann nicht gegeben, wenn er nur noch Vollzeitarbeitsplätze ausfüllen kann, die in dieser Weise typischerweise in der Arbeitswelt als Erwerbsmöglichkeiten nicht vorhanden sind, oder wenn er nur noch Vollzeittätigkeiten auszuüben vermag, bei denen wegen ihrer Seltenheit zumindest die erhebliche Gefahr einer "Verschlossenheit des Arbeitsmarktes" besteht (zu diesen sog Seltenheits- oder Katalogfällen vgl etwa BSG, Urteile vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 137 und vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 139).
  • BSG, 01.03.1984 - 4 RJ 43/83

    Verweisungstätigkeit - Summierung von Leistungsbeschränkungen - Schwere

    Auszug aus BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95
    Unter solchen Voraussetzungen ist auch in den Fällen, in denen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, eine namentliche Benennung erforderlich (BSG, Urteile vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 117, vom 6. Juni 1986 - 5b RJ 42/85 - SozR § 1246 Nr. 136, vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 47/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 und vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
  • BSG, 06.06.1986 - 5b RJ 42/85

    Verweisung eines Versicherten - Allgemeines Arbeitsfeld -

    Auszug aus BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95
    Unter solchen Voraussetzungen ist auch in den Fällen, in denen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, eine namentliche Benennung erforderlich (BSG, Urteile vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 117, vom 6. Juni 1986 - 5b RJ 42/85 - SozR § 1246 Nr. 136, vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 47/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 und vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 2/96

    Sachentscheidung bei Vorlage an Großen Senat, Berücksichtigung der

  • BSG, 18.01.1995 - 5 RJ 18/94

    Abstrakte "tarifvertragliche" - Klassifizierung einer Tätigkeit innerhalb eines

  • BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 50/84
  • BSG, 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R

    Berufsunfähigkeit - zumutbarer Verweisungsberuf - Neubergmann -

    Der Tarifvertrag ist sodann daraufhin zu überprüfen, ob die Lohngruppen allgemein nach Qualitätsstufen geordnet sind und ob der zu prüfende Beruf darin als solcher eingestuft ist, oder ob der Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine Merkmale enthält, anhand deren der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat (BSG Urteile vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 14/90 - BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21, vom 18. September 1996 - 5 RJ 106/95 - nicht veröffentlicht, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R, jeweils nicht veröffentlicht).
  • BSG, 13.12.2000 - B 5 RJ 28/99 R

    Berufsunfähigkeit - Briefsortiererin - tarifliche Einstufung - qualitätsfremde

    Zum anderen wird davon ausgegangen, daß die abstrakte - "tarifvertragliche" - Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten in der Regel auf deren Qualität beruht (vgl zB BSG Urteile vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132, vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 und vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 mwN; Senatsurteile vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 44/92 -, vom 25. Oktober 1995 - 5 RJ 30/95 und vom 18. September 1996 - 5 RJ 106/95, jeweils nicht veröffentlicht).

    Der Tarifvertrag ist sodann daraufhin zu überprüfen, ob die Lohngruppen allgemein nach Qualitätsstufen geordnet sind und ob der zu prüfende Beruf darin als solcher eingestuft ist, oder ob der Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine Merkmale enthält, anhand deren der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat (BSG Urteile vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 14/90 - BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R; Senatsurteil vom 18. September 1996 - 5 RJ 106/95, jeweils nicht veröffentlicht).

    Auf der Suche nach der für die Wertigkeit des bisherigen Berufs relevanten Lohngruppe sind dabei alle Merkmale auszuscheiden, die im wesentlichen auf qualitätsfremden Gesichtspunkten beruhen (vgl BSG Urteile vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 - SozR 2200 § 1246 Nr. 101, vom 1. Dezember 1983 - 5b RJ 114/82 - SozR 2200 § 1246 Nr. 111 und vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 22/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22; Senatsurteile vom 3. Oktober 1984 - 5 RJ 28/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 123, vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13 und vom 18. September 1996 - 5 RJ 106/95, jeweils nicht veröffentlicht).

  • BSG, 19.03.1997 - 5 RJ 18/96

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Voraussetzungen der

    Der Senat verweist dazu auf seine Urteile vom 18. Januar 1995 (5 RJ 18/94 - SozVers 1996, 49) und 18. September 1996 (5 RJ 106/95 - MittLVA Oberfr 1997, 140).

    Angesichts des Umstandes, daß nach den jeweiligen Gruppenbezeichnungen die Lohngruppe IV rangmäßig höher steht als die nachfolgenden Lohngruppen, welche nach ihrer Bezeichnung "Baufacharbeiter", "Baufachwerker", "Bauwerker") qualitativ niedrigere Anlerntätigkeiten enthalten, könnte es naheliegen, entgegen der Auffassung des LSG die in Lohngruppe IV genannten gehobenen Baufacharbeiter unter Berücksichtigung der Urteile des Senats vom 18. Januar 1994 (5 RJ 18/94 - SozVers 1996, 49) und 18. September 1996 (5 RJ 106/95 - MittLVA Oberfr 1997, 140) als Angelernten oberen Ranges anzusehen.

  • SG Altenburg, 16.05.2019 - S 10 R 678/18

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus der

    Die Einordnung eines bestehenden Berufes in dieses Schema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der Berufsausbildung, sondern auch nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, das heißt nach dem aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 1996 - 5 RJ 106/95).
  • LSG Thüringen, 16.11.2006 - L 2 RJ 947/02

    Ein bisher durch einen Versicherten dauerhaft ausgeübter Beruf als Ausgangspunkt

    Die Einordnung eines bestehenden Berufes in dieses Schema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der Berufsausbildung, sondern auch nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, das heißt nach dem aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 1996, Az.: 5 RJ 106/95).
  • SG Detmold, 12.08.2008 - S 20 (2) RJ 103/04

    Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    Das ist insbesondere der Fall, wenn die tarifvertragliche Einordnung in eine Tarifgruppe den Schluss zulässt, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist, wobei der tariflichen Einstufung nur indizielle Wirkung beikommt (BSG, Urteil vom 18. September 1996, Az: 5 RJ 106/95; Urteil vom 12. Oktober 1993, Az: 13 RJ 71/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38; Urteil vom 28. Mai 1991, Az: 13/5 RJ 4/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 12; Urteil vom 27. April 1989, Az: 5/5b RJ 78/87, SozR 2200 § 1246 Nr. 164).
  • LSG Thüringen, 21.05.2003 - L 2 KN 749/01
    Die Einordnung eines bestehenden Berufes in dieses Schema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der Berufsausbildung, sondern auch nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, das heißt nach dem aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 1996, Az.: 5 RJ 106/95).
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